WE-Partner haben - insoweit gleich notwendigen Streitgenossen nach § 14 ZPO - nur zusammen die Rechtsstellung eines einzigen WEers, sodass sie in einem gerichtlichen Verfahren, sei dies nun streitig oder außerstreitig, nur einvernehmlich vorgehen können und die mangelnde Beteiligung des WE-Partners, jedenfalls im streitigen Verfahren, auch nicht sanierbar ist.