Im Mischhaus ist eine Klage gem § 3 Abs 1 Z 3 WEG auf zusätzliche Begründung von WE an den schlichten Miteigentumsanteilen grundsätzlich möglich; dies gilt auch dann, wenn nach WE-Begründung (allenfalls auch eigenmächtig) bauliche Änderungen an den im schlichten Miteigentum verbleibenden Objekten erfolgen und diese bei nachträglicher WE-Begründung an den im schlichten Miteigentum stehenden Objekten auch Auswirkungen bei den bereits bestehenden WE-Objekten zeitigen können. Auf die Fristen des § 9 Abs 2 WEG kommt es insoweit nicht an. Dies ergibt sich daraus, dass die Beschränkung auf die WE-Begründung an den schlichten Miteigentumsanteilen nämlich nicht bedeutet, dass die für die bestehenden WE-Objekte anlässlich der Begründung von WE noch nach dem Regime des WEG 1975 festgesetzten Nutzwerte zwingend unverändert bleiben müssen. Die bisherigen WEer dürfen nur ihr Miteigentumsrecht verbunden mit WE als dem ausschließlichen Nutzungsrecht an einem bestimmten Objekt nicht verlieren. Davon kann aber bei einer Änderung der Nutzwerte nicht gesprochen werden.