Auf am 31. 12. 2015 anhängige Verfahren sind gem Art IV Abs 1r WGG noch die bis dahin geltenden Vorschriften hinsichtlich der Überprüfung des Bauzinses anzuwenden.
Auf am 31. 12. 2015 anhängige Verfahren sind gem Art IV Abs 1r WGG noch die bis dahin geltenden Vorschriften hinsichtlich der Überprüfung des Bauzinses anzuwenden.