Der 10. Senat hat zuletzt die bisherige Judikaturlinie bestätigt, wonach der Umstand, dass der Auftraggeber den Kaufpreis für die vertragsgemäß vermittelte Liegenschaft nicht aufbringen kann, für sich allein kein Grund ist, dem Makler seinen Provisionsanspruch abzuerkennen. Der vorliegende Beitrag zeigt die bisherige Judikatur auf und erörtert, unter welchen Voraussetzungen es bei gescheiterter Kapitalbeschaffung dennoch zum (teilweisen) Entfall der Maklerprovision kommen kann.