Ein Mieter hat für ein unleidliches Verhalten eines Mitbewohners nur dann nicht einzustehen, wenn er davon nichts wusste und deshalb auch nicht dagegen einschreiten konnte. Hatte er vom unleidlichen Verhalten seines Mitbewohners Kenntnis, dann hat er dieses auch zu verantworten, selbst wenn es ihm faktisch nicht möglich war, dieses Fehlverhalten seines Mitbewohners abzustellen.
2 Ob 152/18v