Schon die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Mit- und WEer verpflichtet den Änderungswilligen, die Zustimmung aller anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen. Von den Einschränkungen dieses Individualrechts gar nicht erfasst sind lediglich nicht genehmigungsbedürftige Änderungen iS von bagatellhaften Umgestaltungen. Wenn auch eine Abgrenzung nicht allein auf die Errichtung von Zäunen oder Mauern beschränkt ist, würde doch eine völlig offene Gartengestaltung sämtlicher im Zubehör-WE stehender Hausgärten ohne jegliche sinnlich wahrnehmbare Abgrenzung der Definition des Zubehör-WE widersprechen.