Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsguts sind idR von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Eine andere Beurteilung kann allerdings geboten sein, wenn es keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert hat, etwa wegen seiner spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit.