Ein leitender Angestellter einer internationalen Organisation in Österreich (OPEC-Fonds) ist wie ein beschränkt StPfl zu behandeln, es ist somit bei ihm ein steuerlicher Zugriff auf Auslandseinkünfte verwehrt, es besteht aber eine Steuerpflicht hinsichtlich inländischer privater Einkünfte. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen iSd § 30 EStG, soweit es sich um inländische Grundstücke handelt, unterliegen der Steuerpflicht. Die Veräußerung von inländischen Grundstücken ist bei beschränkt StPfl zu versteuern. Die Hauptwohnsitzbefreiung, welche die unbeschränkte Steuerpflicht voraussetzt, kommt für den genannten leitenden Angestellten der internationalen Organisation nicht zur Anwendung.