Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung klärt die Frage, ob bei der Grundsteuerbefreiung in Oberösterreich für neugeschaffene Wohnungen mit höchstens 150 m² Nutzfläche in eben diese Fläche auch ein Saunaraum in einem Keller einzubeziehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 1 OÖ GrundsteuerbefreiungsG 1968; § 3 Abs 1 OÖ GrundsteuerbefreiungsG 1968