Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der erkennende Senat verbindlich fest, ob die Überlassung einer Straße zum Zweck der Durchführung einer Veranstaltung bereits eine haftungsbegründende Mithaltereigenschaft des vermeintlichen Schädigers begründet.
Rechtsgrundlagen: § 1319a ABGB