Zusammenfassung: Gegenständlich beurteilt das erkennende Gericht, ob eine konsenslose Bauführung durch den Mieter erheblich nachteilig ist und diese daher auch die Auflösung des Bestandvertrages rechtfertigt.
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 2 Z 3 MRG
Zusammenfassung: Gegenständlich beurteilt das erkennende Gericht, ob eine konsenslose Bauführung durch den Mieter erheblich nachteilig ist und diese daher auch die Auflösung des Bestandvertrages rechtfertigt.
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 2 Z 3 MRG