Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich der Frage zu, unter welchen konkreten Voraussetzungen die Präklusionsfolgen des § 16 Abs 8 MRG greifen. Wie ist dahingehend eine bloß mündliche Mietzinserhöhungsvereinbarung in Hinblick auf fristwahrendes Einschreiten zu werten?
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 8 MRG