Zusammenfassung: Der OGH hält mit seiner Entscheidung deutlich fest, ob es bei einer Vergrößerung der beherrschenden Liegenschaft in Form eines Zubaus eo ipso zu einer Erweiterung einer Dienstbarkeit kommt. Worauf ist dahingehend abzustellen?
Rechtsgrundlagen: § 484 ABGB