Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hatte sich mit der konsenslosen Weiterbenutzung und darüber hinaus mit der Frage zu befassen, ob eine Gewerbeobjekt mit einer Nutzfläche von 13.000m² als Zwei-Objekt-Gebäude vom Anwendungsbereich des MRG erfasst wird.
Rechtsgrundlagen: § 1 MRG; § 1045 ABGB