Zusammenfassung: Klarstellend hält der erkennende Senat deutlich fest, dass die Post als Universaldienstebetreiber dazu verpflichtet ist, Hausbriefkästen ohne Kostenbeteiligung der Liegenschaftseigentümer zu tauschen.
Rechtsgrundlagen: § 34 PMG
Zusammenfassung: Klarstellend hält der erkennende Senat deutlich fest, dass die Post als Universaldienstebetreiber dazu verpflichtet ist, Hausbriefkästen ohne Kostenbeteiligung der Liegenschaftseigentümer zu tauschen.
Rechtsgrundlagen: § 34 PMG