Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht der Frage nach, wie in Hinblick auf Verfahrenskosten vorzugehen ist, wenn lediglich die Widmungsänderung einer Wohnung, nicht aber der Einbau von Sanitäranlagen bekämpft wird.
Rechtsgrundlagen: § 52 Abs 2 WEG