Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung widmet sich der Gerichtshof der Frage, unter welchen gegebenen Voraussetzungen ein "ernster Schaden" vorliegt und mit welchen Pflichten sich die Wohnungseigentümergemeinschaft in Hinblick auf die Wiederherstellung eines Objekts konfrontiert sieht.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 2 WEG; § 28 WEG; § 30 WEG; § 3 Abs 2 MRG