Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt fest, dass Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag, trotz mangelnder Rechtspersönlichkeit, aus dem Gesellschaftsvertrag einer GesBR zu bestreiten sind.
Rechtsgrundlagen: § 1090 ABGB
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Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt fest, dass Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag, trotz mangelnder Rechtspersönlichkeit, aus dem Gesellschaftsvertrag einer GesBR zu bestreiten sind.
Rechtsgrundlagen: § 1090 ABGB
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