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Keine Provisionsminderung bei mündlicher anstelle schriftlicher Aufklärung gemäß § 30b Abs 2 KSchG

SchuldrechtJudikaturBearb. v. Dr. Christian Prader, RAimmolex-LS 2012/10immolex-LS 2012, 5 Heft 1 v. 1.1.2012

Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der OGH klar, dass auch eine bloß mündliche Aufklärung über das Fehlen einer Zufahrt den Voraussetzungen ordentlicher Informationspflichten entspricht.

Rechtsgrundlagen: § 30b KSchG; § 3 MaklerG

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