Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der OGH klar, dass auch eine bloß mündliche Aufklärung über das Fehlen einer Zufahrt den Voraussetzungen ordentlicher Informationspflichten entspricht.
Rechtsgrundlagen: § 30b KSchG; § 3 MaklerG
Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der OGH klar, dass auch eine bloß mündliche Aufklärung über das Fehlen einer Zufahrt den Voraussetzungen ordentlicher Informationspflichten entspricht.
Rechtsgrundlagen: § 30b KSchG; § 3 MaklerG