Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der OGH klar, dass das Kostenverzeichnis im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nicht zu bemängeln ist.
Rechtsgrundlagen: § 37 Abs 3 MRG; § 54 Abs 1a ZPO
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Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der OGH klar, dass das Kostenverzeichnis im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nicht zu bemängeln ist.
Rechtsgrundlagen: § 37 Abs 3 MRG; § 54 Abs 1a ZPO
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