Zusammenfassung: Vorliegender Beitrag geht der Frage auf den Grund, in welcher Gestalt sich die fruchtbringende Anlegung von Mietkautionen darstellen können. Sind solche, die jederzeit fällig gestellt werden können, tauglich?
Rechtsgrundlagen: § 16b MRG; § 560 ZPO
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