Zusammenfassung: Der OGH beschäftigte sich mit einem Verfahren nach § 31 Abs 3 WEG wegen der Herausgabe des Rücklagenüberschusses. Er prüfte, welche Voraussetzungen hierbei erforderlich sind, wie ein etwaiger Überschuss festzustellen ist und ob Aufwendungen der gekündigten Verwaltung in diesem Zusammenhang gegenverrechnet werden können.
Rechtsgrundlagen: § 20 WEG; § 21 WEG; § 31 WEG