Zusammenfassung: Der OGH prüfte, ob einzelne Wohnungseigentümer einen Individualanspruch zur Durchsetzung von Erhaltungsmaßnahmen geltend machen können, wenn zwar die Mehrheit die Durchführung der Arbeiten beschlossen hatte, die Arbeiten aber unangemessen lange nicht durchgeführt wurden.
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 1 WEG 2002