Zusammenfassung: Kothbauer nimmt in seiner Replik zum Beitrag von Rosifka Stellung, in der dieser die Judikatur des OGHs kritisierte, wonach ein Vermieter im Vollanwendungsbereich des MRG nicht verpflichtet wäre, eine mietvermietete Heiztherme im Schadensfall zu reparieren bzw. zu erneuern.
Rechtsgrundlagen: § 3 MRG; § 1096 ABGB