§ 1111 ABGB
Der OGH beschäftigte sich mit dem Umfang der Pflicht des Bestandnehmers, den vertragsgemäßen Gebrauch nicht zu überschreiten, und mit seinen Schutz- und Obhutspflichten, die über die bloße Beschränkung des Gebrauchs auf eine schonende Ausübung hinausgehen.