Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte der VwGH das Element der Zwangsläufigkeit iZm Aufwendungen, die ein Behinderter für Terrassenbepflanzungen aufbringt, ohne die die Benützung der Wohnung für ihn unzumutbar ist, zu beurteilen.
Rechtsgrundlagen: § 34 EStG