Zusammenfassung: Mit seinem Erkenntnis stellt der OGH eindeutig fest, dass aufgrund eines Dachbodenausbaus des Nachbargebäudes und der dadurch herbeigeführten Einsehbarkeit und beeinträchtigten Aussicht eine Mietzinsminderung nicht zu rechtfertigen ist.
Rechtsgrundlagen: § 1096 ABGB; § 364 Abs 2 ABGB