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Keine Vorschreibung eines erhöhten Hauptmietzinses nach § 45 MRG nach Erteilung einer Abbruchbewilligung

Miet- und WohnrechtJudikaturDr. Matthias Cerha, LL.M., RA (Anmerkung)immolex 2010/118immolex 2010, 317 - 318 Heft 11 v. 1.11.2010

Zusammenfassung: Das erkennende Gericht stellt eindeutig fest, dass nach der erlangten Abbruchbewilligung eines Gebäudes eine frühere und berechtigte Hauptmietzinserhöhung nach § 45 MRG nicht mehr zu rechtfertigen ist.

Rechtsgrundlagen: § 45 MRG; § 37 Abs 1 Z 8 MRG

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