§ 16 Abs 2 WEG 2002
Im Brennpunkt vorliegender Entscheidung stand die Frage, ob vorgenommene Änderungen an einem Gartenhaus, das im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Liegenschaftsanteil errichtet wurde und im ausschließlichen Nutzungsrecht eines Wohnungseigentümers steht, eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds bewirkt.