§ 834 ABGB; § 835 ABGB
Der OGH hatte sich mit der Vorteilhaftigkeit der Kündigung für die Gesamtheit der Miteigentümer auseinanderzusetzen, wobei die einzelfallbezogene Situation der einzelnen Teilinhaber zu beachten ist und Sonderinteressen nicht von Gewicht sind.