Zusammenfassung: Das LG Innsbruck hat in seiner Entscheidung als maßgeblichen Zeitpunkt den Abschlusszeitpunkt erachtet. Daran ändert auch die Ausübung einer Option nichts.
Rechtsgrundlagen: § 29 MRG
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Zusammenfassung: Das LG Innsbruck hat in seiner Entscheidung als maßgeblichen Zeitpunkt den Abschlusszeitpunkt erachtet. Daran ändert auch die Ausübung einer Option nichts.
Rechtsgrundlagen: § 29 MRG
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