§ 16 Abs 7 MRG; § 49c Abs 3 MRG; § 49d Abs 2 MRG
Der OGH hatte zu entscheiden, ob der Befristungsabschlag vom höchstzulässigen Hauptmietzins auch dann anzuwenden ist, wenn der Hauptmietvertrag zwar vor dem Inkrafttreten der WRN 2000 abgeschlossen, aber nach diesem Zeitpunkt befristet verlängert wurde. Mit Anmerkungen von Alexander Edelhauser.