§ 30 Abs 2 MRG
Schriftform ist die erste Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vereinbarung nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG. Weiters muss der Text so klar und eindeutig formuliert sein, dass er keiner weiteren Auslegung bedarf.
OGH 19.2.2008, 5 Ob 205/07v