§ 9 Abs 3 NWG; § 2 Abs 1 AußStrG; § 58 AußStrG; § 71 Abs 4 AußStrG
Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, wem Parteistellung im Verfahren zur Einräumung eines Notwegs zukommt. Es handelte sich hier um das Grundstück des Antragsgegners in dessen Lastenblatt zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über sein Grundstück einverleibt war. Mit Anmerkungen von Simone Maier- Hülle.