Zusammenfassung: Der OGH nimmt zur Tragung der Kosten für die Wiederherstellung eines zerstörten WE-Objekts Stellung und erläutert, dass Reparaturen der Gemeinschaftssubstanz im Regelfall unter den wohnungseigentumsrechtlichen Erhaltungsbegriff zu subsumieren sind. Bei außergewöhnlicher Höhe der Kosten oder Finanzierungsschwierigkeiten ist aber allenfalls eine Zurechnung der Erhaltungsarbeiten zu den Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung nicht mehr zulässig.