Zusammenfassung: Der Hausverwalter ist nach Kündigung des hausverwaltervertrags zur Herausgabe der Verwaltungsunterlagen verpflichtet. Dieser Anspruch ist im Außerstreitverfahren geltend zu machen.
Rechtsgrundlagen: § 34 WEG 2002
Zusammenfassung: Der Hausverwalter ist nach Kündigung des hausverwaltervertrags zur Herausgabe der Verwaltungsunterlagen verpflichtet. Dieser Anspruch ist im Außerstreitverfahren geltend zu machen.
Rechtsgrundlagen: § 34 WEG 2002