§ 18 WEG 2002; § 235 Abs 5 ZPO; § 519 ZPO
Der OGH erläutert, dass allein die Eigentümergemeinschaft die Forderungs- und Klagslegitimation bezüglich einer das Gründstück betreffenden Versicherungsvertrags besitzt und führt aus, welche Kriterien die amtswegige Berichtigung der parteibezeichnung auf die Eigentümergemeinschaft ausschließen .