§ 18 MRG
Der OGH betont die Unabdingbarkeit der Regelungen über die Erhöhung des Hauptmietzinses, verneint die analoge Anwendbarkeit der Normen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 18 MRG und erläutert, dass der Verteilungszeitraum zwingend dem Verrechnungszeitraum nachfolgen muss.