Zusammenfassung: Nach Rechtsansicht des LGZ Wien hängt die Instandhaltungs- und Erneuerungspflicht des Mieters für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände davon ab, dass kein Zinsschutz vorliegt und die Verpflichtung bei der Höhe des Mietzinses beachtet werden kann. Die Festlegung einer Instandhaltungspflicht des Mieters sei daher nur im Bereich des Kategoriemietzinses rechtsungültig.