§ 21 EStG 1988; § 2 Abs 2 EStG 1988
Subjektive, für die Preisbildung maßgebliche Beweggründe des Erwerbers sind bei der Bestimmung der auf den Holzanteil entfallenden Einkünfte nicht einzubeziehen. Die Erlösteilung kann nach dem Sachwertverhältnis erfolgen.