§ 31 Abs 1 Z 3 HGG
Der Wohnungswechsel eines Grundwehrdieners nach Rechtsgültigkeit der Einberufung bzw eines Zivildieners nach Bewilligung des Zuweisungsbescheids hat nicht den Wegfall des Anspruchs auf Wohnkostenbeihilfe zur Folge. Die Berechnung der Wohnkostenbeihilfe erfolgt allerdings auf Grundlage der Kosten für die ehemalige Wohnung.