§ 16 Abs 2 WEG; § 29 WEG; § 52 Abs 1 Z 2 WEG
Baumaßnahmen wie auch die Einrichtung neuer Stellplätze an allgemeinen Grundstücksteilen erfordern die Einwilligung aller Miteigentümer bzw, subsidiär, die Einwilligung des Außerstreitrichters.
VwGH 19.09.2006, 2004/05/0199