Zusammenfassung: Der Autor repliziert auf einen Beitrag von Prader/Kuprian und setzt sich mit der Frage auseinander, ob § 33 Abs 1 Satz 2 MRG, der beim verspäteten Zugang der Aufkündigung eine "Verschiebung" auf den nächsten Kündigungstermin vorsieht, nur bei außergerichtlichen Aufkündigungen oder auch bei gerichtlichen Aufkündigungen zur Anwendung gelangt. Darauf aufbauend prüft Riepl die Vereinbarkeit von § 33 Abs 1 MRG mit den §§ 563f ZPO.