§ 3 Abs 2 Z 2 MRG; § 4 Abs 3 WEG; § 43 Abs 2 AußStrG
Bei ernsthaften Schäden am Wohnungseigentumsobjekt wird eine solidarische Haftung von WE-Gemeinschaft und Bestandgeber begründet; das Rechtsverhältnis reicht aber über das einer formellen Streitgenossenschaft nicht hinaus.