§ 1118 ABGB
Da selbst ein Schriftsatz mit ausgewiesenem Mietzinsrückstand als Mahnung iSd § 1118 ABGB zu qualifizieren ist, gilt dies auch für ein Teilurteil, das infolge der Ausdehnung eines Mietzinszahlungsantrags erlassen wurde.
OGH 19.10.2006, 3 Ob 67/06h