Zusammenfassung: Der OGH hatte über die Anfechtungslegitimation eines Wohnungseigentümers zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall behauptete ein Wohnungseigentümer, der dem Beschluss zugestimmt hatte, er sei bei der Stimmabgabe einem Irrtum unterlegen.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 6 WEG 2002; § 28 WEG 2002; § 235 Abs 5 ZPO