Zusammenfassung: Der OGH hatte zu entscheiden, ob ein späteres ergänzendes Vorbringen zur Konkretisierung eines bereits geltend gemachten Kündigungsgrundes (der schon ausreichend individualisiert war) gegen die Eventualmaxime verstößt. Weiters war zu beurteilen, wann eine "Änderungskündigung" in Betracht kommt.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 2 Z 5 MRG; § 30 Abs 1 MRG; § 33 Abs 1 MRG; § 190 ZPO