Zusammenfassung: Bei eigenmächtiger Vornahme einer bewilligungspflichtigen Änderung am WE-Objekt durch einen Wohnungseigentümer kann jeder einzelne der anderen Wohnungseigentümer auf Beseitigung und Unterlassung klagen.
Rechtsgrundlagen: § 523 ABGB; § 16 WEG 2002