§ 16 Abs 2 WEG Z 3 WEG; § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002
Der OGH erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Errichtung eines Aufzugs an der Außenfassade und das damit verbundene Zumauern eines Badezimmerfensters vom jeweils betroffenen Wohnungseigentümer geduldet werden muss und fügt hinzu, dass allfällige daraus resultierende Entschädigungsansprüche im Außerstreitverfahren zu prüfen sind.