§ 30 Abs 2 Z 3 MRG
Der OGH prüft, ob die Lärmerregung, die auf das Wäschewaschen nach 22.00 zurückzuführen ist, als grob ungehöriges Verhalten des Mieters qualifiziert werden kann und nimmt in diesem Zusammenhang auch zum Erfordernis einer Abmahnung Stellung.